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   OLG Naumburg, 07.09.2001 - 8 WF 168/01   

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https://dejure.org/2001,12467
OLG Naumburg, 07.09.2001 - 8 WF 168/01 (https://dejure.org/2001,12467)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.09.2001 - 8 WF 168/01 (https://dejure.org/2001,12467)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07. September 2001 - 8 WF 168/01 (https://dejure.org/2001,12467)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    FGG-Verfahren; Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung; Vorbescheid; Anfechtbarkeit; Beschwerdefähige Zwischenentscheidung

  • Judicialis

    FGG § 12; ; BGB § 107; ; BGB § 925; ; BGB § 1828; ; BGB § 1643 Abs. 3; ; BGB § 1643 Abs. 1; ; BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtlicher Vorbescheid über Antragsablehnung - Anfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 16.02.2001 - 4 W 324/00

    Grundstücksübertragung ; Schenkung; Nießbrauchbelastung; Minderjähriger;

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.09.2001 - 8 WF 168/01
    Da nicht ersichtlich ist, dass der Wert des Grundeigentums den des Nießbrauchsrechts übersteigt, ist davon auszugehen, dass dem Minderjährigen lediglich ein rechtlicher Vorteil zugeflossen ist, so dass es weder der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedurfte (§ 107 BGB; vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 107 Rdn. 4 m.w.N.; OLG Celle, MDR 2001, 931 f.) noch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig ist.
  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.09.2001 - 8 WF 168/01
    Die Beschwerde ist zulässig (§ 19 FGG), da der angefochtene Vorbescheid als beschwerdefähige Zwischenentscheidung der Rechtspflegerin anzusehen ist (vgl. BGHZ 20, 255, 257 f.) und mit der Verfügung angekündigt wird, dass die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der notariellen Rückübertragung des - mit einem Bungalow und einer Garage bebauten - Baugrundstücks an den Beschwerdeführer nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen versagt wird (§ 20 Abs. 1 FGG).
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